Bei sog. Kennzeichenanzeigen ist die Verjährung durch Übersendung eines Anhörungsbogens gemäß § 33 Nr. 1 OWiG nur dann unterbrochen, wenn für den Adressaten aus dem Anhörungsbogen unmissverständlich hervorgeht, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden. Nicht ausreichend ist, wenn der Betroffene erst noch ermittelt werden soll. Die namentliche Anrede mit der einleitenden Formulierung "Ihnen wird zur Last gelegt..." dürfte in jedem Fall ausreichen, um insoweit Missverständnisse auszuschließen.
Die Anordnung der Bußgeldstelle, dem lediglich anhand des Kennzeichens ermittelten Halter eines Kraftfahrzeugs einen Anhörungsbogen zu übersenden, unterbricht diesem gegenüber die Verjährung nur dann, wenn sich aus dem Anhörungsbogen eindeutig ergibt, daß er als Fahrer der Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.
OLG Hamm Beschluß 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1105/99 -
29 OWi 59 Js 984/99 (AK: 342/99) AG Recklinghausen
Verstirbt der Angeklagte vor Rechtskraft des Strafurteils, ist das Verfahren insgesamt nach § 206 a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, auch wenn sich die Revision auf den Strafausspruch beschränkt.