Für die Annahme eines Strafantrages ist die ausdrückliche Bezeichnung eines (Strafverfolgungs)Begehrens als Strafantrag nicht erforderlich. Inhaltlich genügt es für einen solchen Strafantrag vielmehr, wenn sich der Wille des Verletzten bzw. des Dienstvorgesetzten ergibt, dass der Angeklagte wegen der geschilderten Tat strafrechtlich verfolgt wird.
Für die Annahme einer Beleidigung ist die beanstandete Äußerung in ihrer Gesamtheit zu bewerten; einzelne Elemente dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht herausgelöst und einer vereinzelten Betrachtung zugeführt werden, weil dies den Charakter der Äußerung verfälscht und ihr damit den ihr zustehenden Grundrechtsschutz von vornherein versagen würde.
Zur Frage einer die Entschädigung nach dem StrEG ausschließenden täuschenden Selbstanzeige bei einem volltrunkenen Beschuldigten, der sich zeitweise selbst belastet.