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JuraForum.deUrteileVorschriftenSStPO§ 127 Abs. 1 Satz 1 StPO 

Entscheidungen zu "§ 127 Abs. 1 Satz 1 StPO"

Übersicht

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, (5) 1 Ss 321/05 (56/05) vom 30.11.2005

Die Beschränkung einer Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist ausgeschlossen, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass das Berufungsgericht eine Entscheidung über die Rechtsfolgen nicht treffen kann, ohne erneut die Schuldfrage zu prüfen (hier unzulängliche Feststellungen zum Schuldspruch wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Körperverletzung).

BAYOBLG – Beschluss, 5 St RR 209/02 vom 25.07.2002

Eine Privatperson kann § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO einen auf frischer Tat Betroffenen nicht nur zur Feststellung der Identität sondern auch zur vorläufigen Anwesenheitssicherung festnehmen, sofern Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Täter flüchten will.

BGH – Urteil, 4 StR 558/99 vom 10.02.2000

StPO § 127 Abs. 1 Satz 1

Zum Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO.

BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - 4 StR 558/99 -
LG Arnsberg

BGH – Beschluss, 5 StR 487/08 vom 15.10.2008

BGH – Urteil, 5 StR 37/07 vom 03.07.2007


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