Die Beschränkung einer Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist ausgeschlossen, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass das Berufungsgericht eine Entscheidung über die Rechtsfolgen nicht treffen kann, ohne erneut die Schuldfrage zu prüfen (hier unzulängliche Feststellungen zum Schuldspruch wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Körperverletzung).
Eine Privatperson kann § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO einen auf frischer Tat Betroffenen nicht nur zur Feststellung der Identität sondern auch zur vorläufigen Anwesenheitssicherung festnehmen, sofern Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Täter flüchten will.