1. Eine gerichtliche Anordnung, dass eine Sicherheitsleistung durch denjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, als Eigenhinterleger zu erbringen sei, hat zur Folge, dass der (bedingte) Rückforderungsanspruch von Gesetzes wegen nicht abgetreten werden kann.
2. Die Möglichkeit der Stellung der Sicherheitsleistung durch Dritte kann nach richterlichem Ermessen ausgeschlossen werden, wenn entweder aufgrund der Persönlichkeit desjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, und seiner Beziehungen zu dem Sicherungsgeber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihm um der eigenen Freiheit willen der Verfall der Sicherheit gleichgültig ist, oder sonst die Sicherheitsleistung durch Dritte nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Gewähr dafür bietet, dass der Tatverdächtige sich dem weiteren Verfahren stellen wird.