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Entscheidungen zu "§ 121 I StPO"

Übersicht

OLG-KOBLENZ – Beschluss, (1) 4420 BL ­III­ 13/03 vom 06.03.2003

Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Verkündung eines (erweiterten) Haftbefehls gemäß § 115 StPO einschließlich der Gewährung der Möglichkeit der Äußerung durch den Beschuldigten, darf dieser Haftbefehl in einem Haftfortdauerbeschluss gemäß §§ 121, 122 StPO nicht berücksichtigt werden (BVerfG StV 01, 691).

OLG-KOBLENZ – Beschluss, (1) 4420 BL - III - 73/02 vom 05.08.2002

Unzulässig ist es, die Rechtfertigung für einen eingetretenen Verfahrensstillstand zwischen Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss in einem hypothetischen Verfahrensablauf zu suchen, etwa mit dem Hinweis auf eine angespannte Terminslage der Kammer, die ohnehin selbst bei zeitgerechter Eröffnungsentscheidung die Durchführung der Hauptverhandlung und den Erlass eines Urteils innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO nicht zugelassen hätte.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, (1) 4420 Bl - III - 39/02 vom 28.05.2002

§ 121 Abs. 1 StPO verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Gerichte, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen. Hält das Gericht zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein Gutachten für erforderlich, so ist es in Haftsachen nicht ausreichend, einen Sachverständigen zu beauftragen und dann einfach abzuwarten, bis ein Ergebnis vorliegt.

Es ist mit dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen nicht zu vereinbaren, wenn die notwendige Untersuchung des Inhaftierten erst mehr als 2 Monate nach der Beauftragung der Sachverständigen durchgeführt wird und nach mehr als 3 Monaten immer noch keine Entscheidungsgrundlage vorliegt, ohne dass dafür verfahrenspezifische, von den Strafverfolgungsbehörden nicht vermeidbare Gründe ersichtlich sind.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, (1) 4420 BL - III - 83/00 vom 14.11.2000

Leitsatz:

Eine "Anrechnung" bereits vollzogener Untersuchungshaft kann nur dann erfolgen, wenn es sich dabei um Haft "wegen derselben Tat" handelte. Bei neuen Tatvorwürfen und einer Erweiterung des bestehenden (oder Erlass eines neuen) Haftbefehls handelt es sich um "dieselbe Tat" erst von dem Zeitpunkt an, ab dem wegen des neuen Tatvorwurfs, der bisher noch keine Untersuchungshaft zur Folge hatte, erstmals die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorlagen (gegen OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschluss vom 20.10.2000 - BL - III - 44/00); das wird jedenfalls im Regelfall (spätestens) der Tag des Erlasses des erweiterten oder neuen Haftbefehls sein.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, (2) 4420 BL - III - 19/00 vom 20.09.2000

Leitsatz:

Eine sachlich nicht gerechtfertigte Aussetzung der Hauptverhandlung, die zu einer Verfahrensverzögerung von viereinhalb Monaten führt, hat die Aufhebung des Haftbefehls zur Folge.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 BL 69/00 vom 25.08.2000

Leitsatz:

Zum Beginn der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO bei Haftbefehlserweiterung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatvorwürfe.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 4420 BL-III-23/00 vom 29.05.2000

Leitsatz:

Werden nach Erlass des Haftbefehls neue Taten des Beschuldigten bekannt und wird deshalb ein erweiterter Haftbefehl erlassen oder der ursprüngliche Haftbefehl ergänzt, so beginnt die Frist des § 121 Abs. 1 StPO von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Tatverdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe so dringend geworden ist, dass der erweiterte Haftbefehl hätte erlassen oder der ursprüngliche Haftbefehl hätte ergänzt werden können.

Bemerkungen:

s. auch Senatsbeschlüsse vom 25.10.1999 und 6.4.2000 in der Sache (1) 4420-BL-III-127/99

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 4420 BL - III - 12 vom 06.04.2000

Leitsatz:

Werden dem Beschuldigten in einem Verfahren mehrere Taten i.S.d. § 264 StPO zur Last gelegt, die teilweise erst nach Erlass des Haftbefehls bekannt geworden sind, so begründet alleine die Verfahrensidentität keine Tatidentität i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO.

Bemerkungen:

s. auch Senatsbeschluss in derselben Sache vom 25.10.99

OLG-KOBLENZ – Beschluss, (1)4420 BL III 93/99 vom 10.02.2000

Leitsatz:

Kündigt der Verteidiger eine "abschließende Stellungnahme" zur Anklageschrift an mit der Bitte, erst danach über deren Zulassung zu entscheiden, und ist der Verteidiger dann auch noch am vorgesehenen Hauptverhandlungstermin unabkömmlich, sind dies wichtige Gründe i.S.v. § 121 I StPO.

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