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Entscheidungen zu "§ 119 V 2 StPO"

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OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 1021/01 vom 10.09.2001

1. Die Anordnung des Vorsitzenden, den Angeklagten in der Hauptverhandlung an den Füßen zu fesseln, ist eine Maßnahme der äußeren Verhandlungsleitung, gegen die gemäß §§ 304 I, 305 Satz 2 StPO Beschwerde zulässig ist.

2. Eine die Fußfesselung entsprechend § 119 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 StPO rechtfertigende Befreiungsgefahr ist bereits dann hinreichend konkret belegt, wenn es sich bei dem Angeklagten aller Wahrscheinlichkeit nach um ein Mitglied der organisierten Kriminalität in hervorgehobener Stellung handelt.

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