Gründet sich der dringende Tatverdacht auf das bisherige Beweisergebnis in laufender Hauptverhandlung, beruht die Beurteilung auf der aussagekräftigsten Feststellungsgrundlage, die im gegebenen Verfahrensstadium zu erreichen ist. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Strafkammer, in einer Haftentscheidung während laufender Hauptverhandlung eine bereits weit gediehene (hier: bis zum 37. Verhandlungstag) durchgeführte Beweisaufnahme im Einzelnen zu würdigen. Denn die Kammer hat stets darauf zu achten, dass sie mit ihren Zwischenentscheidungen zur Haftfortdauer keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit ihrer Mitglieder weckt.