Unzulässigkeit des Klageerzwingungsverfahrens bei fehlendem Haftgrund gegenüber im Ausland lebenden Beschuldigten (Anschluss an OLG Stuttgart NStZ 2003, 682).
Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist in der Person eines Angeklagten, der sich im Ausland aufhält, ohne flüchtig zu sein oder sich dort verborgen zu halten, - trotz einer im Falle einer Verurteilung hohen Straferwartung - nicht gegeben, wenn dieser - durch konkrete Tatsachen belegt - ernsthaft bereit ist, sich dem Verfahren zu stellen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und Ladungen Folge zu leisten.
Allein die nur allgemeine Besorgnis, der Angeklagte werde sich im Falle seiner künftigen Verurteilung der Vollstreckung einer erkannten Freiheitsstrafe entziehen, trägt in einem absehbar langwierigen Wirtschaftsstrafverfahren die Annahme von Fluchtgefahr nicht.
Im Verfahren nach dem UBG vom 06.03.2002 (GVBl LSA Nr 12/2002, S. 80 f.) ist aufgrund Verweisung in § 3 Abs. 2 UBG auf die Vorschriften der StPO der Erlass eines Haftbefehls gemäß § 112 StPO (analog) zulässig.