1. Ein Beamter, der der Staatsanwaltschaft dienstlich erlangte Verdachtsmomente für eine Straftat mitteilt, ohne zu überprüfen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer Straftat vorliegen, begeht keine Amtspflichtverletzung.
2. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 152 Abs. 2 StPO, der Umfang und die Dauer der Ermittlungen sowie die Entschließung zur Anklageerhebung nach § 170 Abs. 1 StPO können im Staatshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob sie vertretbar sind.
Bei der Bejahung des hinreichenden Tatverdachtes darf die Aufklärung von tatsächlichen Widersprüchen der Hauptverhandlung überlassen bleiben. Ebenso kann es der Staatsanwaltschaft nicht verwehrt werden, ihre vertretbare strafrechtliche Auffassung der Klärung durch richterliche Entscheidung zuzuführen.
Die Einlegung der Berufung gegen ein strafgerichtliches Urteil durch die Staatsanwaltschaft ist ebenfalls nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen.
3. Eine schuldhaft amtspflichtwidrige Anklageerhebung ist in der Regel zu verneinen, wenn ein Kollegialgericht gemäß § 203 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen und damit die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. In diesem Fall ist auch eine pflicht- und rechtswidrige Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 StHG ausgeschlossen.
4. Die Entschließung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß §§ 203, 209 Abs. 1 StPO stellt ein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB dar.
OLG Dresden, Urteil vom 21.02.2001, Az.: 6 U 2233/00