Das Urteil des EuGH vom 29. April 2004 (C-476/01, Kapper) steht der Entziehung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten EU-Fahrerlaubnis jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese während der Geltung einer gegen den Fahrerlaubnisinhaber verhängten Sperrfrist erteilt wird oder wenn die Entziehung wegen eines nach deren Erteilung erfolgten Verkehrsverstoßes auszusprechen ist.
Ist wegen des Verkehrsverstoßes gegen den Inhaber der EU-Fahrerlaubnis ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist für die Frage der zeitlichen Abfolge gemäß § 3 Abs. 3 StVG nicht auf den Zeitpunkt des Verstoßes, sondern auf den des Abschlusses dieses Verfahrens abzustellen.
1. Auch im Falle der Anordnung einer lebenslangen Sperrfrist nach § 69 a Abs. 1 Satz 2 StGB kommt eine Aufhebung der Sperre nach § 69 a Abs. 7 StGB in Betracht.
2. Bei der Entscheidung über die Abkürzung der Sperrfrist bzw. die Aufhebung der Sperre müssen alle im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Tatsachen berücksichtigt werden, die dafür oder dagegen sprechen, dass der Verurteilte sich in Zukunft wieder verantwortungsbewusst im Straßenverkehr verhalten und keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr bilden wird.
3. Hat das erkennende Gericht die fehlende Eignung des Verurteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließlich auf den in der verfahrensgegenständlichen Tat zum Ausdruck gekommenen Eignungsmangel des Verurteilten gestützt, sind Kriminal- bzw. Sozialprognose i.S.d. 57 Abs 1 StGB und Eignungsprognose i.S.d. §§ 69, 69 a StGB in der Regel nicht teilbar, sofern es sich bei der Anlasstat nicht um eine Straftat i.S. eines 'typischen Verkehrsdelikts' handelt.