Der Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben, wenn der Täter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt.
1. Der berufungsführende Angeklagte muss damit rechnen, dass der bloße Zeitablauf der erstinstanzlich angeordneten Sperrfrist während des Berufungsverfahrens nicht zu der Annahme zwingt, die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis werde nicht mehr erfolgen.
2. Zum Beschleunigungsgrundsatz bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Abkürzung der Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 StGB stellt einen Ausnahmefall dar und bedarf und in jedem Einzelfall einer genauen Prüfung der neu hervorgetretenen Tatsachen, die vorliegen müssen, damit überhaupt eine Abkürzung der Sperrfrist in Betracht kommen kann.
1. Eine Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist grundsätzlich möglich. Die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren.
2. Dennoch ist die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung im Einzelfall dann unzulässig, wenn zwischen der Aussetzungsfrage und der Verhängung der Maßregel nach den §§ 69, 69a StGB (wegen charakterlicher Mängel) eine untrennbare Wechselbeziehung besteht und deshalb ohne die Gefahr von Widersprüchen eine selbstständige Prüfung allein des angefochtenen Teils nicht möglich ist.
3. Eine Wechselwirkung zwischen der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und der (isolierten) Sperrfristanordnung nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB besteht dann, wenn trotz des Vorliegens einer Katalogtat nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB Anlass dazu besteht, die Frage der charakterlichen Ungeeignetheit des Angeklagten im Einzelnen zu prüfen. Gleiches gilt in Bezug auf die Anordnung der Nebenstrafe des § 44 Abs. 1 StGB.
4. Ein solcher Anlass kann dann bestehen, wenn der Täter in fahruntüchtigem Zustand nur ein Leichtmofa geführt und mit diesem nur eine kurze Fahrtstrecke zurückgelegt hat und Auslöser der Fahrt eine altruistische Motivation gewesen ist.
Bei der von einem Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeug"art" muss es sich um eine Gruppe von Kraftfahrzeugen mit einem bestimmten Verwendungszweck handeln, der sich auf die Bauart des Kraftfahrzeuges ausgewirkt hat. Eine andersartige Einschränkung des Verbots ist dagegen nicht zulässig.
Die Anordnung einer sehr langen Sperrfrist, insbesondere der Höchstfrist, bedarf, wenn nicht außergewöhnliche Tatumstände vorliegen, einer besonderen Begründung.
Die Berufung kann innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs allein auf die Frage der Maßregel nach § 69 StGB beschränkt werden, wenn der Rechtsmittelführer die die Entscheidung nach § 69 StGB tragenden Feststellungen nicht in Frage stellt, sondern selbst von ihnen ausgeht und nur der Rechtsmeinung ist, sie trügen die Maßregelentscheidung nicht. Denn in diesen Fällen sind weder doppelrelevante Tatsachen, die sowohl für die Maßregelentscheidung als auch für die Strafzumessung gleichermaßen von Bedeutung sind, in Frage gestellt, noch ist die Wechselwirkung zwischen Höhe der zuerkannten Strafe und der Maßregel betroffen.
Maßgeblich für die Feststellung der Ungeeignetheit i.S.d. § 69 StGB ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung. Der Tatrichter muss sich daher damit auseinander setzen, ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist.
Bei der Bemessung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kommt es allein darauf an, wie lange die Ungeeignetheit i.S.d. § 69 Abs. 1 StGB voraussichtlich bestehen wird. Bei charakterlicher Ungeeignetheit hat die Tatschuld nur mittelbar Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf den Grad der Ungeeignetheit zulässt.
Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Fall eines Fahrzeugführers, der im Jahr 1991 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr (Blutalkoholgehalt über 1,6 Promille) unter Entziehung der Fahrerlaubnis rechtskräftig verurteilt worden war, ist rechtmäßig, da diese Straftat auch noch im Jahr 2004 verwertbar ist.
Der Senat hält an der auch überwiegend von den Senaten des BGH vertretenen Auffassung, dass bei schwerwiegenden Taten - wie der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften im größeren Umfang unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges - die charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges in aller Regel verneint werden muss und nur unter ganz besonderen Umständen etwas anderes gelten kann, fest (vgl. zuletzt noch BGH, Beschluss vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03; so auch OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juli 2003 - 4 Ss 387/03; a.A. in einem obiter dicctum BGH NStZ-RR 2003, 74; BGH NStZ-RR 2003, 122).
§ 69 Abs. 1 StGB ist nicht nur bei Verkehrsverstößen, sondern grundsätzlich auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar, sofern sie im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen worden sind und sich daraus die mangelnde charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Dieser verkehrsspezifische - Zusammenhang ist aber nur gegeben, wenn durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eintritt. Der Anlasstat müssen konkrete Hinweise dafür zu entnehmen sein, dass der Täter bereit ist, seine kriminellen Ziele über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme zu stellen.
Die Benutzung eines Kfz zur Begehung einer Nicht-Katalogtat rechtfertigt nur dann die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn die Anlasstat Hinweise darauf gibt, dass der Täter auch die allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs verletzt oder zumindest unter Inkaufnahme ihrer Verletzung eine Straftat verübt hat.
1. Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Rechtsprechung verlangt deshalb in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung.
2. Ein Erfahrungssatz, dass jeder Täter, der Betäubungsmittel in einem Kraftfahrzeug transportiert, deshalb zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen ist, um sich im Zweifel auch um den Preis der Gefährdung anderer durch Flucht in einer Feststellung zu entziehen, besteht in dieser Allgemeinheit nicht.
3. Die Benutzung eines PKW als Fortbewegungsmittel bei Gelegenheit der Begehung einer Straftat rechtfertigt nicht dessen Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB.
4. Ein Handy kann nicht allein deshalb nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden, weil ein Handybesitzer jederzeit, also auch bei der Abwicklung eines Drogengeschäfts, leicht erreichbar ist.
1. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil steht der Wirksamkeit einer Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch nicht entgegen.
2. Bei einem Absehen von Strafe muss im Urteil zunächst unter Berücksichtigung aller Zumessungsgesichtspunkte bestimmt werden, in welchem Rahmen sich die Strafe bewegt hätte.
3. Eine enge Täter-Opfer-Beziehung reicht für sich allein noch nicht aus, ein Absehen von Strafe zu rechtfertigen; entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung ihrer näheren Umstände einschließlich der Tatfolgen.
4. Drängt sich die Annahme eines bestimmten Eignungsmangels des Angeklagten auf, ist es rechtsfehlerhaft, die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.
5. Die Anordnung eines Fahrverbots setzt als Nebenstrafe voraus, dass der Täter zu Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist; bei einem Absehen von Strafe ist die Anordnung unzulässig.
Bis zum Berufungsurteil darf weder das Beschwerde- noch das Berufungsgericht den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt auf andere Weise würdigen als der frühere Richter und etwa im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil nach Aktenlage die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bejahen und die Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO entziehen.
Stellt der Rechtsmittelführer die Feststellungen nicht in Frage, auf die die Entscheidung nach §§ 61 StGB gestützt ist und macht lediglich geltend, diese trügen die Ablehnung des Fahrerlaubnisentzuges nicht, kann die Berufung auf diese Frage beschränkt werden.
1. Die Fahrerlaubnis kann auch noch in einem späteren Verfahrensabschnitt vorläufig nach § 111 a StPO entzogen werden. Bei einer vorläufigen Entziehung erst längere Zeit nach der Tatbegehung ist jedoch besonders sorgfältig die Einhaltung und Beachtung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes zu prüfen.
2. Verfahren, in denen dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, sind beschleunigt zu führen.
Wurde neben der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung zugleich eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet, so ist die Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung nur dann unwirksam, wenn sich der Beschwerdeführer gegen insoweit doppelrelevante Feststellungen wendet oder die Bewährungsentscheidung mit der Maßregelanordnung eng verbunden ist, so daß die entstehende Gesamtentscheidung möglicherweise nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben würde.
BGH, Beschluß vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00 -
Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht
1. Eine Beschränkung der Revision innerhalb des Rechtsfolgenanspruchs auf die unterbliebene Entziehung der Fahrerlaubnis ist unwirksam.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen trotz Vorliegens einer Katalogtat gem. § 69 Abs. 2 StGB von der Entziehung der Fahrerlaubnis ausnahmsweise abgesehen werden kann.
3. Der Gefährdungsvorsatz gem. § 315 c Abs. 1 StGB muss sich auf eine konkrete Verfahrenssituation beziehen. Er muss zwar nicht den Eintritt eines Schadens umfassen; erforderlich ist jedoch, dass der Täter die Umstände kannte, die zu einer bestimmten Gefährdung geführt haben, die also die Schädigung als naheliegende Möglichkeit erscheinen ließen (vgl. auch BGHSt. 22, 67, 74).
Ist bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die in dem früheren Urteil angeordnete Sperrfrist zur Erteilung der Fahrerlaubnis durch die Festsetzung einer einheitlichen neuen Sperrfrist "gegenstandslos" geworden, so ist, wenn im Rechtsmittelzug die Verurteilung wegen der Anlaßtat entfällt und der Maßregelausspruch deshalb aufgehoben wird, auszusprechen, daß die früher erkannte Maßnahme aufrechterhalten bleibt.
BGH, Beschluß vom 19. September 2000 - 4 StR 320/00 -
Landgericht
Mosbach
1. Auch im Falle der Anordnung einer lebenslangen Sperrfrist nach § 69 a Abs. 1 Satz 2 StGB kommt eine Aufhebung der Sperre nach § 69 a Abs. 7 StGB in Betracht.
2. Bei der Entscheidung über die Abkürzung der Sperrfrist bzw. die Aufhebung der Sperre müssen alle im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Tatsachen berücksichtigt werden, die dafür oder dagegen sprechen, dass der Verurteilte sich in Zukunft wieder verantwortungsbewusst im Straßenverkehr verhalten und keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr bilden wird.
3. Hat das erkennende Gericht die fehlende Eignung des Verurteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließlich auf den in der verfahrensgegenständlichen Tat zum Ausdruck gekommenen Eignungsmangel des Verurteilten gestützt, sind Kriminal- bzw. Sozialprognose i.S.d. 57 Abs 1 StGB und Eignungsprognose i.S.d. §§ 69, 69 a StGB in der Regel nicht teilbar, sofern es sich bei der Anlasstat nicht um eine Straftat i.S. eines 'typischen Verkehrsdelikts' handelt.
StGB §§ 21, 49 Abs. 1, 316, 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 69a
1. Zur Pflicht des Tatrichters, sich im Urteil nachprüfbar mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB erheblich vermindert und deshalb eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB angezeigt ist.
2. Die Feststellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten im Falle der Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und eine dadurch veranlaßte Strafrahmenverschiebung führen nicht notwendigerweise zu einer Verkürzung der für die Erteilung der (entzogenen) Fahrerlaubnis festzusetzenden Sperrfrist.
OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 28.12.1999 - 2b Ss 191/99 - 74/99 I
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein mit der Revision angefochtenes Berufungsurteil bewirkt im Verfahren der vorläufigen Entziehung weder die Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung des Landgerichts noch eine Einschränkung der Sachentscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts.