Die Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht, sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die der verurteilten Person Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten kann (§ 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), kann auch dann erteilt werden, wenn sich dies auf den Aufenthalt in der bisher benutzten Wohnung bezieht.
Eine solche Weisung kann auch nachträglich erteilt werden, wenn bei der Ausgestaltung der Führungsaufsicht zwar die Anschrift, nicht aber der Umstand bekannt war, dass sich dahinter die Wohnung der Eltern in einer Grund- und Hauptschule verbirgt (§ 68 d StGB).