Vor Beginn des Maßregelvollzugs erlittene Untersuchungshaft ist zunächst gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen. Erst danach ist gemäß § 67 Abs. 4 S. 1 StGB der Maßregelvollzug auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen, wobei für diese Anrechnung nur noch der durch die frühere Untersuchungshaft noch nicht erledigte Rest von zwei Dritteln der erkannten Freiheitsstrafe zur Verfügung steht.
Eine zwischen Rechtskraft des Urteils und Aufnahme in den Maßregelvollzug erlittene Organisationshaft ist hingegen auf das letzte Strafdrittel anzurechnen.