Die Anordnung des weiteren Vollzugs einer - erfolglosen - Unterbringung liegt nicht im Ermessen des Gerichts. Vielmehr darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen Prognose keine hinreichend konkrete Aussicht mehr auf einen Behandlungserfolg besteht.
Die Anordnung des weiteren Vollzugs einer - erfolglosen - Unterbringung liegt nicht im Ermessen des Gerichts. Vielmehr darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen Prognose keine hinreichend konkrete Aussicht mehr auf einen Behandlungserfolg besteht.
Die Anordnung des weiteren Vollzugs einer - erfolglosen - Unterbringung liegt nicht im Ermessen des Gerichts. Vielmehr darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen Prognose keine hinreichend konkrete Aussicht mehr auf einen Behandlungserfolg besteht.