Die Weisung, sich einer regelmäßigen fachärztlichen psychiatrischen Kontrolle zu unterziehen, ist nicht hinreichend bestimmt. Die Weisung, seinen Geschlechtstrieb dämpfende Medikamente nach den Maßgaben einer fachärztlichen Verordnung einzunehmen, darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden. Mit diesen Weisungen in Zusammenhang stehende Kontrollanordnungen sind unzulässig, insbesondere wenn sie die Mitwirkung von mit dem Verurteilten verwandter Personen, etwa bei der Kontrolle seiner regelmäßigen Medikamenteneinnahme, voraussetzen.