Die Anordnung in einem Bewährungsbeschluss, dass der Verurteilte jeden Wechsel der Wohnung oder des Aufenthalts dem Gericht mitzuteilen habe, stellt eine Weisung im Sinne von § 56 c StGB dar, deren Nichtbefolgung den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen kann; vor Erlass eines Sicherungshaftbefehls sind vorläufige Maßnahmen zu treffen, um sich der Person des Verurteilten zu versichern.
1. Der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs findet in der Vorschrift des § 453 Abs.1 Satz 3 StPO eine besondere Ausprägung, welche eine mündliche Anhörung d. Betroffenen vorsieht, wenn das Gericht über ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen Auflagen und Weisungen zu entscheiden hat.
2. Ist die mündliche Anhörung d. Betroffenen zu Unrecht unterblieben, so kann der Verstoß im Wege der Gegenvorstellung auch dann in zulässiger Weise geltend gemacht werden, wenn die Entscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen ist und durch die Heilung des Verstoßes eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde vermieden werden kann. In einem solchen Fall ist in entsprechender Anwendung des § 33 a StPO ein Nachverfahren durchzuführen.