Zur wegen vorwerfbarer Alkoholisierung verneinten Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB und zu den Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung nach § 46 a StGB.
Eine Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung setzt nicht voraus, dass die Behandlung des Opfers durch den Täter das Leben des Opfers konkret gefährdet hat. Ausreichend ist vielmehr, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell hierzu geeignet ist. In diesem Zusammenhang kann auch ein wuchtig gegen den Kopf des Verletzten geführter Kopfstoß lebensgefährlich sein.
Die Milderung des Strafrahmens steht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB in pflichtgemäßem Ermessen des Tatrichters und ist keinesfalls obligatorisch. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände vorzunehmen, wobei die Versagung einer Strafmilderung insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Täter die Begehung von Straftaten in einem selbst zu verantwortenden (Alkohol-)-Rausch vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können.
Über die fakultative Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB entscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen aufgrund einer Gesamtabwägung in wertender Betrachtung aller schuldrelevanten Umstände. Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung und ist regelmäßig hinzunehmen.
Die Annahme eines minder schweren Falles liegt vor allem dann nahe, wenn der Tatrichter einen sogenannten gesetzlich vertypten Milderungsgrund angenommen hat
Zur Anwendung der Milderungsmöglichkeit der §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB bei Schadenswiedergutmachung, die über die Höhe des angerichteten Schadens hinausgeht.
Zur Strafrahmenverschiebung unter Berücksichtigung der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung bei alkoholbedingt erheblich verminderter Schuldfähigkeit
Wird zur Darstellung früherer Verurteilungen des Angeklagten der Auszug aus dem Strafregister des Angeklagten in die schriftlichen Urteilsgründe einkopiert, so liegt darin grundsätzlich kein die Sachrüge begründender Rechtsverstoß.
1. Zum fehlgeschlagenen Versuch bei der sexuellen Nötigung.
2. Will das Tatgericht nach § 154 StPO ausgeschiedene Taten bei der Strafzumessung berücksichtigen, muss es aufgrund des Grundsatzes des fairen Verfahrens dem Angeklagten grundsätzlich einen entsprechenden Hinweis nach § 265 StPO erteilen.
3. Zur Annahme eines minder schweren Falles beim Zusammentreffen von vertypten und nicht vertypten Milderungsgründen.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist auch dann für erledigt zu erklären, wenn sich im Zuge der Vollstreckung der Maßregel herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Anordnung von Anfang an nicht vorlagen (sogenannte Fehleinweisung).
Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz und zur Abgrenzung von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit
Zur Fassung der Entscheidungsformel eines Berufungsurteils, welches das Urteil erster Instanz auf Berufung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten in den Einzelstrafen ändert.
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - 1 Strafsenat Beschluss vom 9. Februar 2000 - 1 Ss 274/99