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JuraForum.deUrteileVorschriftenSStGB§ 40 Abs. 2 StGB 

Entscheidungen zu "§ 40 Abs. 2 StGB"

Übersicht

OLG-DRESDEN – Urteil, 2 Ss 163/09 vom 03.07.2009

1. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 2 StGB sind auch die Sachbezüge dem Einkommen hinzuzurechnen.

2. Bei nahe am Existenzminimum Lebenden kann es geboten sein, vom Nettoeinkommenprinzip abzuweichen und die Tagessatzhöhe zu senken.

3. Die Feststellung des Einkommens aufgrund strikter Regelungen ist mit der Ausübung tatrichterlicher Strafzumessung nicht zu vereinbaren.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, Ss 205/07 (I 61) vom 30.07.2007

Die Tagessatzhöhe ist bei einem Asylbewerber unter Berücksichtigung auch seiner Sachbezüge (unentgeltliche Wohnung und Verpflegung) festzusetzen. Besonders engen finanziellen Verhältnissen ist durch eine angemessene Reduzierung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 3 Ss 135/05 vom 15.09.2005

Die Anhebung des Betrags der Tagessätze einer Geldstrafe zur Kompensation eines nach § 44 Abs. 1 StGB in Betracht kommenden Fahrverbots ist nur in dem durch die Bemessungsvorschrift des § 40 Abs. 2 StGB gezogenen Rahmen möglich. Es ist daher sachlich-rechtlich unzulässig, eine die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten übersteigende Tagessatzhöhe festzusetzen, um auf diese Weise die Verhängung eines an sich gebotenen Fahrverbots zu vermeiden.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss 447/04 vom 24.11.2004

Zu den Anforderungen an die tatrichterlichen Ausführungen bei Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe.

BAYOBLG – Urteil, 4 St RR 25/02 vom 11.06.2002

Wurden Betriebsausgaben bei der Abgabe einer vollständigen und richtigen Steuererklärung nicht gewinnmindernd berücksichtig, so bleiben sie auch im Steuerstrafverfahren bei der Strafzumessung außer Ansatz.

OLG-HAMBURG – Urteil, 1 Ss 65/01 vom 18.07.2001

Leitsatz:

§§ 40 Abs. 2, 42 StGB

Lebt der Angeklagte von Bezügen am Rande des Existenzminimums, z.B. von Sozialhilfe, so kann es geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen, wobei sich auch dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt einer schematischen Behandlung entzieht und damit revisionsrechtlich nur in eingeschränktem Maße überprüfbar ist.

OLG-ZWEIBRÜCKEN – Beschluss, 1 Ss 157/00 vom 24.08.2000

Zur Berechnung der Tagessatzhöhe beim Zusammentreffen von positiven Einkünften und Verlusten aus gleichartiger Erwerbstätigkeit.

OLG-ZWEIBRÜCKEN – Beschluss, 1 Ss 248/99 vom 28.10.1999

Zur Berechnung des Nettotagessatzes bei deutlich höherem Einkommen der Ehefrau.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken - 1. Strafsenat Beschluss vom 28. Oktober 1999 - 1 Ss 248/99

BGH – Beschluss, 4 StR 150/09 vom 26.05.2009

OLG-KOELN – Beschluss, 83 Ss 13/09 vom 24.03.2009

BGH – Beschluss, 4 StR 429/08 vom 14.01.2009

BGH – Beschluss, 3 StR 356/08 vom 09.09.2008

BGH – Beschluss, 2 StR 290/07 vom 26.09.2007

BGH – Beschluss, 4 StR 381/06 vom 11.10.2006

BGH – Beschluss, 4 StR 566/05 vom 06.04.2006

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 1 Ss 7/03 vom 21.02.2003

BGH – Beschluss, 4 StR 225/02 vom 15.08.2002

BGH – Beschluss, 2 StR 56/02 vom 24.04.2002

BGH – Beschluss, 4 StR 576/98 vom 15.12.1998


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