1. Zu den Anforderungen an die Annahme psychischer Beihilfe zu einer schweren räuberischen Erpressung durch Anwesenheit am Tatort.
2. Zur Feststellung des richtigen Strafrahmens, wenn ein vertypter Strafmilderungsgrund vorliegt und die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kommt.
1. Überläßt ein Betäubungsmittelhändler seinem Kunden, der ihn über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht hat, die verkauften Drogen ohne Kaufpreiszahlung, hat er auch keinen Anspruch auf deren Rückgabe, denn eine derartige Forderung ist wegen unzulässiger Rechtsausübung mit Treu und Glauben unvereinbar. Ihm steht daher nach Verbrauch der Drogen durch den Kunden auch kein Anspruch auf Geldersatz zu. Will er die Bezahlung der Betäubungsmittel mit Nötigungsmitteln durchsetzen, erstrebt er demgemäß eine unrechtmäßige Bereicherung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB.
2. Ein Irrtum des Erpressers über die Unrechtmäßigkeit der von ihm erstrebten Bereicherung liegt nicht schon dann vor, wenn er sich nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruchs gegen das Opfer fühlt. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich vorstellt, daß dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozeß durchsetzen könnte.
1. Die rechtliche Bewertung eines Sachverhalts, welche eine Subsumtion von Tatsachen unter Rechtsnormen erforderlich macht, stellt ein Werturteil und nicht um eine Tatsachenbehauptung dar, so dass eine i.S.d. § 263 StGB relevante Täuschung hierüber nicht möglich ist.
2. Bei der Ankündigung, eine Angelegenheit einem Rechtsanwalt zu übergeben, handelt es sich um ein sozial adäquates Verhalten zur Klärung von Streitigkeiten vornehmlich im zivilrechtlichen Bereich und nicht die Androhung eines empfindlichen Übels i.S.d. § 253 StGB.
Die erzwungenermaßen bloße Ausstellung eines Schuldscheines stellt regelmäßig noch keinen wirtschaftlichen Nachteil im Sinne einer Tatbestandsvollendung dar.
Wer in der DDR als Vermittler seine wirksame Hilfeleistung zur Erlangung einer Ausreisegenehmigung von der staatlich vorgegebenen üblichen Bedingung abhängig gemacht hat, daß der Ausreisewillige sein Grundstück einer vom Staat begünstigten Person oder Institution veräußere, ist nicht wegen Erpressung oder Nötigung strafbar. Dies gilt auch dann, wenn der Vermittler das Grundstück selbst erworben hat.
BGH, Beschluß vom 22. April 1998 - 5 StR 5/98 -
LG Berlin