Es entscheidet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, ob bei Bagatelldelikten bis zu einer bestimmten Schadensgrenze die gesetzliche Mindeststrafe übersteigende Freiheitsstrafen nicht mehr schuldangemessen sind. Diese Frage ist deshalb einer Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG nicht zugänglich.
Trotz Anlehnung an die zu § 248a StGB entwickelten starren Wertgrenzen der höchst- und obergerichtlichen Strafgerichte geht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 11.6.2002 - 1 D 31.01 -, BVerwGE 116, 308) davon aus, dass bei einem Zugriff auf Gegenstände, deren Wert bei etwa 50 Euro liegt, noch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit greift.
Der Grenzwert für die Geringwertigkeit einer Sache ist bei 50 EURO anzusetzen (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2003 - 2 Ss 427/03 -; OLG Zweibrücken, NStZ 2000, 536)