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Entscheidungen zu "§ 239 StGB"
Übersicht
Eine Freiheitsberaubung ist jedenfalls dann ein tätlicher Angriff, wenn sie auch durch den Einsatz körperlicher Gewalt erfolgt.
Zur Freiheitsberaubung im Amt durch den Mitarbeiter eines Ausländeramtes.
Zum Konkurrenzverhältnis bei Bedrohung und Freiheitsberaubung.
Zur Freiheitsberaubung durch Unterlassen infolge Aufrechterhalten einer nach PolG nicht gerechtfertigten Ingewahrsamnahme
Leitsatz:
Zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zur Ermöglichung einer Straftat.
Leitsatz:
Anstiftung zur Freiheitsberaubung durch Denunziation beim NKWD 1947/48 und ihre Verjährung.
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