1. Die Abgrenzung zwischen Selbst- und einverständlicher Fremdgefährdung richtet sich bei Fahrlässigkeitsdelikten nach der Herrschaft über den Geschehensablauf.
2. Zur rechtfertigenden Wirkung einer Einwilligung bei gefährlichem Handeln im Straßenverkehr. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08 - Landgericht Konstanz
Lässt sich ein Arbeitnehmer für Druckaufträge, die er namens seines Arbeitgebers an eine Druckerei zu vergeben hat, über Jahre hinweg heimlich Schmiergelder in Höhe von 5 % der jeweiligen Auftragssumme versprechen und auszahlen, so rechtfertigt dies auch ohne einschlägige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung.
Wer durch vorwerfbares Tun einen anderen zu einem selbst gefährdenden Verhalten herausfordert, kann diesem aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des gesteigerten Risikos entstanden ist. Ist aber die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt, so fällt eine Körperverletzung desjenigen, der eine Selbstgefährdung vornimmt, nicht mehr in den Schutzbereich der Haftungsnorm. Dies ist der Fall, wenn ein Verkehrsteilnehmer einen Motorradfahrer, der seine Kinder in ordnungswidriger Weise auf dem Motorrad mithimmt, stellt und an der Weiterfahrt hindern will, wobei er stürzt. Ein Festnahmerecht zur Verhinderung weiterer Ordnungswidrigkeiten besteht nicht. Nothilfe kommt nicht in Betracht, wenn in der gegebenen Situation keine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben anderer vorliegt.
Deliktsrechtlich haftet jeder Arzt im Krankenhaus nur für eigene Fehler. Der ärztliche Kollege ist nicht sein Verricthungsgehilfe. Im Verhältnis der gebärenden Kassenpatientin zum Krankenhaus kommt ein Vertragsverhältnis zustande, in dessen Schutzwirkungen das Kind als begünstigter Dritter einbezogen wird.
Ärztlich eHeileingriffe bedürfen der Einwilligung des Patienten, um rechtmäßig zu sein. Diese Einwilligung kann nur wirksam erteilt werden, wenn der Patient über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche Behandlungsalternativen sachgemäß aufgeklärt worden ist. Eine vitale Indikation einer bestimmten ärztlichen Maßnahme entbindet den behandelnden Arzt nicht von der Pflicht zur Aufklärung. Der Patient oder sein Vertreter, der sich auf einen Aufklärungsmangel berufen will, muss in Fällen der vitalen Indikation plausible Gründe dafür darlegen, dass er sich bei erfolgter Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden haben würde. Ferner obliegt dem Patienten oder seinem Vertreter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Schadensfolge, für die Ersatz verlangt wird, durch einen eigenmächtigen ärztlichen Eingriff verursacht worden ist.
War eine hochdosierte Puffertherapie zur Abwendung eines lebensbedrohenden septischen Schocks das einzige Mittel zur Lebensrettung des Kindes, dann fehlt es an einem Verschulden der behandelnden Ärzte für etwaige gesundheitsschädigende Nebenwirkungen. Bei der Abwägung der gefährdeten Rechtsgüter kann ein schuldhafter Pflichtverstoß der Ärzte nicht darin gesehen werden, dass sie gesundheitlich riskante Maßnahmen zur Lebensrettung eingesetzt haben.
Ein Volkswanderverein muss bei einer winterlichen Volkswanderung vereiste Wegeflächen, die entweder als solche ohne weiteres erkennbar sind oder die auch von den Verantwortlichen des Vereins bei einer Kontrollbegehung nicht erkannt werden können, weder vom Eis befreien noch auf diese durch besondere Schilder hinweisen.
1. Die vom Internationalen Skiverband aufgestellten Regeln für das Verhalten der Skifahrer konkretisieren das allgemein bestehende Rechtsgebot, wonach sich jeder so zu verhalten hat, dass andere nicht gefährdet oder geschädigt werden.
2. FIS-Regel 3 gilt nur zwischen Skifahrern, die auf ein und derselben Piste abfahren.
3. Ob eine präparierte Piste und ein daran angrenzendes Tiefschneeterrain ein und dieselbe Piste im Sinne von FIS-Regel 3 bilden, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
4. Ist angrenzendes Tiefschneeterrain wegen beflaggter Abgrenzungspfosten und Niveauunterschieden des Geländes von bis zu ungefähr einem halben Meter nicht mehr der präparierten Piste zuzurechnen, steht einem aus dem Tiefschneegelände kommenden und die präparierte Piste querenden Snowboardfahrer nicht das Vorrecht nach FIS-Regel 3 zu; er unterliegt dann FIS-Regel 5.