1. Zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Misshandlung Schutzbefohlener.
2. Anforderungen an die Ausführungen zu §§ 20, 21 StGB. Es darf nicht offen bleiben, welche der beiden Alternativen des § 21 StGB vom Gericht zu Grunde gelegt wurden. Beide Alternativen können auch nicht kumulativ bejaht werden.