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JuraForum.deUrteileVorschriftenSStGB§ 223 b a.F. StGB 

Entscheidungen zu "§ 223 b a.F. StGB"

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OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 27/2000 vom 28.01.2000

Eine hohe Straferwartung allein kann die Fluchtgefahr im Sinn des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht begründen. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehört neben der Erwartung des Beschuldigten auch die des den Haftbefehl erlassenden (Haft)Richters.

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