Vom Schutzbereich des Behandlungsvertrages sind nur die Schäden umfaßt, die bei sachgerechter Behandlung/Aufklärung und einem sodann rechtmäßig vorgenommenen Abbruch der Schwangerschaft nicht entstanden wären.
Es obliegt dem Arzt nicht, die Schwangere auf die Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs hinzuweisen. Die Pränataldiagnostik ist nicht darauf gerichtet, jeden denkbaren kindlichen Schaden auszuschließen, sondern beschränkt sich auf das Erkennen kindlicher Schwerstschäden.