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JuraForum.deUrteileVorschriftenSStGB§ 211 StGB 

Entscheidungen zu "§ 211 StGB"

Übersicht

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 22/09 vom 27.01.2009

Zu den Voraussetzungen für die Erklärung der Erledigung einer Unterbringung.

BGH – Urteil, 2 StR 349/08 vom 29.10.2008

Zur Ablehnung der Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen verschuldeten Affekts in Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe.

OLG-DRESDEN – Beschluss, OLG Ausl 33/08 vom 29.09.2008

Zulässigkeit der Auslieferung an die Republik Belarus zur Strafverfolgung wegen Taten, die dort mit der Todesstrafe bedroht sind.

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 578/02 vom 08.11.2006

Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des Straftäters verletzt weder die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance des Verurteilten auf Wiedererlangung der Freiheit ist durch strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe sicherzustellen.

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 796/02 vom 08.11.2006

Die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe über den durch die besondere Schwere der Schuld bedingten Zeitpunkt hinaus aus Gründen der Gefährlichkeit des Straftäters verletzt weder die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) noch das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die konkrete und grundsätzlich auch realisierbare Chance des Verurteilten auf Wiedererlangung der Freiheit ist durch strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Entscheidung über die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe sicherzustellen.

BGH – Beschluss, 5 StR 341/05 vom 10.01.2006

1. Das Motiv der "Blutrache" ist regelmäßig als niedriger Beweggrund anzusehen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid zugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete.

2. Zur Problematik wiederholten Nachfragens bei einem unverteidigten Angeklagten, der sich auf sein Schweigerecht beruft und seine Aussagebereitschaft von einer vorherigen Besprechung mit seinem Verteidiger abhängig macht.

BGH – Urteil, 5 StR 14/04 vom 16.02.2005

Befehl zur Tötung eines Demonteurs von Selbstschußanlagen an der innerdeutschen Grenze.

BGH – Urteil, 2 StR 229/04 vom 12.01.2005

1. Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist.

2. Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht bewußtseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht.

3. Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mordmerkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so ist tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord gegeben.

BGH – Beschluss, 5 StR 115/03 vom 17.06.2004

Strafrechtliche Verantwortlichkeit für eine im Jahre 1944 während der Besetzung Italiens durchgeführte Massenerschießung italienischer Gefangener als Vergeltungsmaßnahme nach einem gegen deutsche Soldaten gerichteten Partisanenangriff.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 4 Ws 95/03 vom 09.07.2003

Ein Wiederaufnahmeantrag mit dem Ziel der Verurteilung zu einer zeitigen Freiheitsstrafe anstelle der verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe ist unzulässig, wenn geltend gemacht wird, bei einem Heimtückemord hätten "außergewöhnliche Umstände" im Sinne des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1981 (GSSt 1/81 = BGHSt 30, 105 = NJW 1981, 1965) vorgelegen (im Anschluß an OLG Bamberg, NJW 1982, 1714).

OLG-KOELN – Beschluss, 2 Ausl 118/03 vom 27.06.2003

Sofern eine lebenslange Freiheitsstrafe angeordnet wird, sieht das italienische Recht eine Verjährung nicht vor.

BGH – Urteil, 1 StR 483/02 vom 25.03.2003

Tötet ein Angehöriger heimtückisch handelnd einen äußerst gewalttätigen "Familientyrannen", von dem eine Dauergefahr (im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB) für die Familienmitglieder ausgeht, so hat der Tatrichter grundsätzlich die weiteren Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes zu prüfen.

Bei der Prüfung der anderweitigen Abwendbarkeit der Gefahr (§ 35 Abs. 1 StGB) ist regelmäßig vom Täter zu verlangen, daß er zunächst die Hilfe Dritter, namentlich staatlicher Stellen in Anspruch nimmt.

Für die Straffindung ist eine etwaige obligatorische Milderung nach § 35 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Milderung wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände beim Heimtückemord (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB analog, gemäß BGHSt 30, 105) vorgreiflich.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 301/02 vom 15.07.2002

1. Die Entscheidung über die besondere Schuldschwere ist in allen Fällen der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu treffen, selbst wenn im Fall des Versuchs die Möglichkeit einer Strafmilderung (§ 23 Abs. 2 StGB) bestanden hat, die Rechtsfolge mithin nicht zwingend vorgeschrieben war (vgl. BGHSt 44, 350). Dabei können die maßgeblichen Tatumstände auch insoweit herangezogen werden, als sie das Schwurgericht schon bei Bewertung der Tatsache, dass der Mord nicht vollendet worden ist, berücksichtigt und zum Anlass der Ablehnung einer Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB genommen hat. Sie sind dadurch für die durch das Vollstreckungsgericht vorzunehmende Würdigung nicht deswegen verbraucht, weil ohne sie eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht verhängt worden wäre (BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 13 S. 2).

2. Auch wenn die im Urteil für das Absehen von der Milderungsmöglichkeit des § 23 Abs. 2 StGB entscheidenden Gesichtspunkte für das Vollstreckungsgericht verwertbar bleiben, muss den belastenden Umständen doch ein Gewicht zukommen, das die Schuld des Täters über das für die Verhängung lebenslänglicher Freiheitsstrafe entscheidende Maß hinaus noch deutlich heraushebt.

BGH – Urteil, 2 StR 165/09 vom 12.08.2009

BGH – Urteil, 2 StR 470/08 vom 29.04.2009

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 1656/08 vom 15.12.2008

BGH – Urteil, 2 StR 435/08 vom 03.12.2008

BGH – Urteil, 4 StR 354/08 vom 09.10.2008

BGH – Beschluss, 1 StR 581/07 vom 19.12.2007

BGH – Urteil, 1 StR 301/07 vom 18.12.2007

BGH – Urteil, 4 StR 425/07 vom 29.11.2007

BGH – Urteil, 2 StR 306/07 vom 05.09.2007

BGH – Urteil, 1 StR 73/07 vom 12.06.2007

BGH – Beschluss, 2 StR 518/06 vom 07.02.2007

BGH – Beschluss, 4 StR 476/06 vom 06.02.2007

BGH – Beschluss, 4 StR 335/06 vom 17.10.2006

BGH – Beschluss, 1 StR 451/06 vom 19.09.2006

BGH – Urteil, 2 StR 198/06 vom 30.08.2006

BGH – Beschluss, 5 StR 79/06 vom 27.04.2006

BGH – Beschluss, 2 StR 61/06 vom 26.04.2006


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