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Entscheidungen zu "§ 193 StGB StGB"

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OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 130/00 vom 21.02.2000

Bei einer Verurteilung wegen Beleidigung müssen die Umstände des Einzelfalls, die für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Angriffs auf die Ehre es anderen maßgeblich sind, umfassend aufgeklärt und im tatrichterlichen Urteil mitgeteilt werden.

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