Der Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht schon mit der Vornahme einer sexuellen Handlung ohne oder gegen den Willen des Tatopfers gegeben, wenn der Täter hierbei eine schutzlose Lage ausnutzt.
Das Feststellungsinteresse bezüglich des Nichtbestehens eines Schmerzensgeldanspruchs aufgrund früherer Vergewaltigungen entfällt nicht deshalb, weil die Berufung gegen einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz bzgl. zukünftigen Übergriffe zurückweisendes Urteils zurückgenommen wird.
Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bzgl. des Nichtbestehens eines Schmerzensgeldanspruchs wegen Vergewaltigung ist nicht von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens abhängig.
1. Zum fehlgeschlagenen Versuch bei der sexuellen Nötigung.
2. Will das Tatgericht nach § 154 StPO ausgeschiedene Taten bei der Strafzumessung berücksichtigen, muss es aufgrund des Grundsatzes des fairen Verfahrens dem Angeklagten grundsätzlich einen entsprechenden Hinweis nach § 265 StPO erteilen.
3. Zur Annahme eines minder schweren Falles beim Zusammentreffen von vertypten und nicht vertypten Milderungsgründen.
1. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bedarf der Verteidiger zur wirksamen Beschränkung der Berufung der ausdrücklichen Ermächtigung durch den Angeklagten gemäß § 302 Abs. 2 StPO.
2. Das Empfangsbekenntnis nach §§ 37 Abs. 1 StPO, 212 a ZPO kann nachträglich erstellt werden. Es wirkt dann auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Zustellungsempfänger das zugestellte Schriftstück entgegengenommen hat
(s. auch Senatsbeschluss vom 19.05.1999 - 1 Ss 67/99 zur Beschränkung der Berufung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist)
§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO
§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO
§ 177 StGB
Ist dem Nebenkläger nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt worden, so gilt diese Beiordnung - anders als nach § 397 a Abs. 2 StPO - bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort.
§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO
§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO
§ 177 StGB
Ist dem Nebenkläger nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt worden, so gilt diese Beiordnung - anders als nach § 397 a Abs. 2 StPO - bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort.