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JuraForum.deUrteileVorschriftenSStGB§ 164 Abs. 1 StGB 

Entscheidungen zu "§ 164 Abs. 1 StGB"

Übersicht

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, (5) 1 Ss 329/05 (12/06) vom 03.04.2006

1. Eine Verdächtigung i.S.v. § 164 Abs. 1 StGB liegt nur vor, wenn das gesamte tatsächliche Vorbringen des Täters nicht nur nach seiner persönlichen Auffassung, sondern nach objektiv-richtiger Würdigung einen Verdacht hervorruft oder verstärkt. Die auf Tatsachen gestützte Verdächtigung muss dem Denunzierten ein bestimmtes, durch individuelle Merkmale konkretisiertes Verhalten zur Last legen, das bei entsprechender Subsumtion den Verdacht einer Straftat oder einer Dienstpflichtverletzung begründen kann.

2. Der Senat neigt zu der Auffassung, daß das Revisionsgericht für die Frage, ob auf Freispruch durchentschieden werden kann oder die Sache zurückverwiesen werden muß, für diesen Teil seiner Tätigkeit ergänzend die Akten heranziehen darf.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 913/01 vom 08.02.2002

Die tatsächlichen Feststellungen einer Verurteilung wegen einer falschen Verdächtigung sind nur dann ausreichend, wenn die mitgeteilte verdächtigenden Äußerung überhaupt geeignet ist, strafrechtliche Sanktionen irgendwelcher Art herbeizuführen. Dazu gehört ggf. auch, dass das Alter des Verdächtigten mitgeteilt wird, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass dieser ggf. noch nicht strafmündig ist.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, 2b Ss 164/00 - 54/00 I vom 17.07.2000

1. Zur tatrichterlichen Feststellung der Absicht des Täters der falschen Verdächtigung.

2. Die falsche Verdächtigung ist nicht vollendet, wenn der Verdächtigende seine mündliche Erklärung durch eine noch mit seiner Behauptung in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang stehende Gegenerklärung bei seiner noch nicht abgeschlossenen polizeilichen Vernehmung richtigstellt.

OLG-DUESSELDORF – Urteil, 26 U 10/99 vom 21.09.1999

Leitsatz

Wer bei einer Strafanzeige andere nicht vorsätzlich falsch belastet und auch nicht leichtfertig falsche Angaben macht, genießt den Schutz des § 193 StGB und haftet dem Beschuldigten auch nicht auf Ersatz von dessen durch das Strafverfahren verursachten Auslagen und auf Schmerzensgeld.

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 1781/07 vom 13.11.2007

OLG-ROSTOCK – Beschluss, 1 Ss 364/04 I 138/04 vom 08.11.2004

BGH – Beschluss, 2 StR 7/03 vom 14.03.2003

BGH – Beschluss, 2 StR 417/01 vom 07.11.2001


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