Der Zeuge, der in zweiter Instanz erneut vernommen wird, nachdem er bereits in erster Instanz zur Sache ausgesagt hat, darf das Zeugnis verweigern über Fragen, deren Beantwortung ihn der Gefahr einer Strafverfolgung nach § 153 StGB wegen seiner erstinstanzlichen Aussage aussetzen würde.
Eine beschworene Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss des Niedersächsischen Landtags kann trotz Art. 27 Abs. 6 S. 2 NdsVerf. wegen der in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes erlassenen geltenden Fassungen der §§ 153, 154 StGB jedenfalls nicht als Meineid bestraft werden.
Die Unverwertbarkeit einer Zeugenaussage, die sich aus einem an die Verletzung der Belehrungspflicht nach § 55 Abs. 2 StPO anknüpfenden Verwertungsverbot in einem gegen den Zeugen geführten Strafverfahren ergeben kann, beschränkt sich auf den Nachweis vor der Vernehmung begangener Taten. Für den Schuldspruch wegen erst anlässlich der Vernehmung verwirklichter Aussagedelikte kommt diesem Verwertungsverbot keinerlei Bedeutung zu.
Zur Frage der Strafvereitelung des Verteidigers bei der Vermittlung der Zusage einer Schmerzensgeldzahlung an den Geschädigten für eine entlastende Aussage, die nur möglicherweise richtig ist.
BGH, Beschl. vom 9. Mai 2000 - 1 StR 106/00 -
LG Augsburg
1. Der Klageerzwingungsantrag ist nicht deshaslb unzulässig, weil er sich nicht mit allen Gründen des Einstellungsbescheides auseinandersetzt; es genügt, wenn er die (aus objektiver Sicht) tragenden Gründe abhandelt.
2. War die (falsche) Aussage noch nicht genehmigt worden, weil dies in einem nächsten Termin erfolgen sollte, der dann jedoch nicht mehr stattgefunden hat, so ist die Zeugenaussage und damit das Delikt noch nicht beendet.