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JuraForum.deUrteileVorschriftenSStGB§ 145 StGB 

Entscheidungen zu "§ 145 StGB"

Übersicht

OLG-DRESDEN – Beschluss, 2 Ws 147/08 vom 27.03.2008

Zur Führungsaufsicht:

1) Der rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt eine genaue Abstimmung der zu erteilenden Weisungen auf den konkreten Täter, seine Taten und - damit zusammenhängend - auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten. Nur so ist die mit dem Institut der Führungsaufsicht beabsichtigte Sozialisierungshilfe zu gewährleisten. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlaut bei einer Anordnung ohne individuelle Konkretisierung genügt diesen Anforderungen nicht.

2) Die Strafvollstreckungskammer hat eine ordnungsgemäße Ermessensausübung bei der Auswahl ihrer Weisungen vorzunehmen und darzulegen; fehlt sie, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht prüfen.

3) Tätigkeits- und Aufenthaltsverbote im Rahmen des § 68 b StGB dürfen nicht einem generellen Berufsverbot gleichkommen, sofern das erkennende Gericht von der rechtsstaatlichen Möglichkeit des § 70 StGB gerade keinen Gebrauch gemacht hat (Anschluss an Thüringer OLG, Beschluss vom 02.03.2006 - 1 Ws 66/06 -).

OLG-DRESDEN – Beschluss, 2 Ws 125/08 vom 12.03.2008

Zur Führungsaufsicht:

Der rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt eine genaue Abstimmung der zu erteilenden Weisungen auf den konkreten Täter, seine Taten und - damit zusammenhängend - auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten. Nur so ist die mit dem Institut der Führungsaufsicht beabsichtigte Sozialisierungshilfe zu gewährleisten. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlaut bei einer Anordnung ohne individuelle Konkretisierung genügt diesen Anforderungen nicht.

OLG-DRESDEN – Beschluss, 2 Ws 12/08 vom 12.02.2008

1) Der rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt eine genaue Abstimmung der zu erteilenden Weisungen auf den konkreten Täter, seine Taten und - damit zusammenhängend - auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten. Eine Schematisierung und Pauschalisierung der zu erteilenden Weisungen ist nicht möglich.

2) Die Strafvollstreckungskammer hat eine ordnungsgemäße Ermessenausübung bei der Auswahl ihrer Weisungen vorzunehmen und darzulegen. Fehlt sie, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht prüfen.

BGH – Beschluss, 3 StR 203/08 vom 02.12.2008

BGH – Urteil, 1 StR 201/07 vom 14.08.2007

BGH – Urteil, 5 StR 240/02 vom 22.08.2002

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, VI 8/97 vom 25.03.2002


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