1. Ein Billigen im Sinne von § 140 Nr. 2 StGB liegt nicht vor, wenn die Äußerung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den möglichen Ursachen der Bezugstat erkennen lässt.
2. Die Losung "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" ist dem Originalkennzeichen "Blut und Ehre" metrisch, phonetisch und vor dem Hintergrund nationalsozialistischen Gedankengutes auch semantisch ähnlich. Kommt ferner die konkrete Art der Verwendung als ein gemeinsame Gesinnung repräsentierendes Erkennungszeichen hinzu, ist sie dieser Originallosung zum Verwechseln ähnlich i.S.v. § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB.
Bei der Billigung von dem unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermord an Juden tritt § 140 Nr. 2 StGB hinter § 130 Abs. 3 Alt. 1 StGB als der spezielleren Vorschrift zurück.
BGH, Beschluß vom 26. Februar 1999 - 3 StR 613/98 -
Landgericht Wuppertal