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JuraForum.deUrteileVorschriftenSStBerG§ 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG 

Entscheidungen zu "§ 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG"

Übersicht

BGH – Urteil, I ZR 142/05 vom 21.02.2008

Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen dürfen unter Verwendung der Begriffe "Buchführung" und/oder "Buchführungsbüro" werben, wenn sie im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinweisen, dass mit diesen Begriffen nur die in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint sind.

BGH – Urteil, I ZR 89/02 vom 30.09.2004

a) Der durch den Anruf bei einer Steuerberater-Hotline zustande kommende Beratungsvertrag wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden Steuerberater geschlossen und nicht mit dem - zur Steuerberatung nicht befugten - Unternehmen, das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt.

b) Der Steuerberater, der sich an einer Steuerberater-Hotline beteiligt, verstößt damit nicht gegen berufsrechtliche Verbote. Insbesondere verstößt es nicht gegen § 13 Nr. 2 StBGebV, wenn ein Steuerberater, der von einem ihm nicht näher bekannten Mandanten um telefonische Beratung gebeten wird, hierfür eine im Minutentakt berechnete Zeitgebühr vereinbart.

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