1. Um einen lückenlosen Schutz der Rechtssuchenden sicherzustellen, ist es auch dann erforderlich, die Tätigkeit von ausländischen Rechtsberatern im Inland den Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes zu unterwerfen, wenn diese im Geltungsbereich des Gesetzes keine Niederlassung oder Zweigstelle unterhalten.
2. Für die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes besteht jedoch dann keine Veranlassung, wenn sich der (Wohn-) Sitz des die Beratung oder Besorgung in Anspruch nehmenden Mandanten ebenfalls im Ausland befindet.