1. Ein als Hörfunk-Sprecher tätiger Angestellter, auf dessen Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für den Norddeutschen Rundfunk (NDR-MTV) anwendbar ist, hat Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu einer Nebentätigkeit bei einem anderen Anbieter von Rundfunk- und Fernsehsendungen, wenn nicht zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit die Interessen des NDR beeinträchtigt werden.
2. Diese Besorgnis besteht, wenn der Angestellte bei einem anderen im publi-
zistischen und finanziellen Wettbewerb mit dem NDR stehenden Anbieter von
Fernsehprogrammen Nachrichtentexte aus dem "Off" sprechen soll.
Aktenzeichen: 6 AZR 605/97
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 24. Juni 1999
- 6 AZR 605/97 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 13 Ca 89/96 -
Urteil vom 18. September 1996
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 2 Sa 16/97 -
Urteil vom 12. August 1997