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Entscheidungen zu "§ 9 Abs. 1 SpruchG"

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OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-26 W 7/06 AktE vom 04.10.2006

Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen zu 1) und 5) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 200.000 ¤ festgesetzt.

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