Der urkundliche Nachweis über die Aktionärseigenschaft zum maßgeblichen Stichtag kann auch nach Zurückweisung des Antrages als unzulässig noch im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, wenn das Landgericht zuvor nur allgemein darauf hingewiesen hatte, dass ein Nachweis über die Aktionärsstellung nicht vorliegt, ohne einen diesbezüglichen Schriftsatz des Antragsgegners zu übermitteln und eine konkrete Frist zur Vorlage des urkundlichen Nachweises zu setzen.