1. Spruchverfahren können in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO ausgesetzt werden, wenn ein (Zivil)rechtsstreit greifbaren Einfluss auf die Unternehmensbewertung auszuüben vermag und die Aussetzung den Verfahrensbeteiligten zumutbar ist.
2. Gegen die Entscheidung des Landgerichts, ein Spruchverfahren auszusetzen, ist in entsprechender Anwendung von § 252 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft.