Ein Sortenschutzinhaber hat auch bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Aufbereitungshandlungen gegenüber einem Aufbereiter keinen Anspruch auf Unterlassung von Aufbereitungshandlungen, da es an einer Rechtsgrundlage dafür fehlt. Insbesondere kann Art. 94 Abs. 1 Buchstabe a i.V.m. Art. 13 GemSortVO bzw. § 37 Abs. 1 SortG keine Unterlassungsverpflichtung entnommen werden.
Ein Verfügungsgrund (§ 940 ZPO) für eine Regelungsverfügung kann nicht angenommen werden, wenn ein Sorteninhaber nach einer Verletzungshandlung, die dem Verfügungskläger durch eine Nachbauerklärung zur Kenntnis gegeben worden ist, nochmals rund 3 Jahre zuwartet, bis ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig gemacht wird.