1. Eine GmbH in Liquidation kann den Abschluss eines Versorgungsvertrags als Krankenhaus nicht beanspruchen, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt worden ist.
2. Ein Krankenhaus bietet nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung, wenn es - ohne zugelassen zu sein - in großem Umfang gesetzlich krankenversicherte Patienten behandelt.
3. Ein Krankenhaus bietet nicht die Gewähr für eine leistungsfähige Krankenhausbehandlung, wenn es nach seiner Konzeption den Anforderungen des Qualitätsgebots (§ 2 Abs 1 S 3 SGB V) unter Berücksichtigung grundrechtskonformer Auslegung nicht genügt (Aufgabe von BSG vom 19.2.2003 - B 1 KR 1/02 R = BSGE 90, 289 = SozR 4-2500 § 137c Nr 1; Fortentwicklung von BSG vom 19.11.1997 - 3 RK 1/97 = BSGE 81, 189 = SozR 3-2500 § 111 Nr. 1).
1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass die Arbeitslosenhilfe durch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ersetzt worden ist.
2. Bei der Festlegung der Höhe der Regelleistungen im SGB II hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten.
Aufwendungen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind nicht auf der Bedarfsseite, sondern lediglich als Abzugsposten vom zu berücksichtigenden Einkommen anzusetzen.
Die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe für ältere Arbeitslose, die eine Erklärung nach § 428 SGB III abgegeben haben, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
1. Die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosengeld II setzt regelmäßig voraus, dass der Leistungsempfänger über die maßgebliche Miethöhe informiert worden ist; insoweit genügt die Information durch den Sozialhilfeträger vor dem 1.1.2005 im Rahmen des Sozialhilfeverfahrens.
2. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist auch dann zur Zahlung von Arbeitslosengeld II verpflichtet, wenn er zwar vom Fehlen der Erwerbsfähigkeit ausgeht, aber keine Abstimmung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger über das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit herbeigeführt hat.
1. Zur Berücksichtigung von selbstgenutztem Wohneigentum bei der Bedürftigkeitsprüfung als Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld II.
2. Die angemessene Größe einer Eigentumswohnung ist weiterhin bundeseinheitlich nach den Vorgaben des WoBauG 2 zu bestimmen. Der dort enthaltene Grenzwert von 120 qm ist bei einer Bewohnerzahl von weniger als vier grundsätzlich um 20 qm pro Person bis zu einer Mindestgröße von 80 qm zu mindern.
1. Tilgungszahlungen zur Finanzierung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung können als Unterkunftskosten bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II nicht in Form von Zuschüssen übernommen werden.
2. Aufwendungen, die bereits vor dem Leistungszeitraum erbracht wurden, sind keine aktuellen tatsächlichen Aufwendungen.
3. Für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 sind Anträge im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie Urteile, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen, großzügig auszulegen; im Zweifel ist von Anträgen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, vertreten durch eines der Mitglieder, und von Entscheidungen über die Ansprüche aller Mitglieder auszugehen.
4. Zu verfahrensrechtlichen Problemen bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft.