1. § 197a SGG stellt mit den Bezeichnungen "Kläger" und "Beklagter" auf die Parteirollen in dem jeweiligen Rechtszug ab.
2. Legen gegen ein Urteil mehrere Beteiligte Rechtsmittel ein, von denen einer zum kostenrechtlich begünstigten Personenkreis des § 183 SGG gehört und ein anderer nicht, so richtet sich die Kostenentscheidung in dem Rechtszug für alle Beteiligten einheitlich nach § 193 SGG.
1. Die Kostengrundentscheidung ergeht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in entsprechender Anwendung des § 193 SGG in der zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels geltenden Fassung, wenn der Beschwerdeführer nicht zu den in § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 183 SGG genannten Personen gehört, auch wenn die Klage vor dem 2.1.2002 erhoben wurde.
2. Gemäß § 197a Abs 1 SGG sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde das GKG und die VwGO nicht anwendbar, wenn ein bisher Beigeladener in seiner Eigenschaft als Versicherter dieses Rechtsmittel einlegt, auch wenn im Klage- oder Berufungsverfahren weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehörten.
Ein Vermittlungsmakler hat trotz Vorlage eines Vermittlungsgutscheins keinen Anspruch auf Vergütung gegen die Bundesagentur für Arbeit, wenn er mit dem Arbeitgeber des "vermittelten" Arbeitnehmers wirtschaftlich verflochten ist.