Das an den Kindergeldberechtigten gezahlte Kindergeld für ein volljähriges außerhalb des Haushalts lebendes Kind ist im Rahmen der Sozialhilfe bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht leistungsmindernd zu berücksichtigen, wenn es zeitnah an das Kind weitergeleitet wird und ohne die Weiterleitung die Voraussetzungen für eine Abzweigung des Kindergeldes durch Verwaltungsakt zugunsten des Kindes vorliegen würden (Fortführung, BSG vom 8.2.2007 - B 9b SO 5/06 R = SozR 4-3500 § 41 Nr 1).