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JuraForum.deUrteileVorschriftenSSGB XII§ 82 Abs. 3 SGB XII 

Entscheidungen zu "§ 82 Abs. 3 SGB XII"

Übersicht

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 O 215/07 vom 10.09.2008

Zur Antragstellung und Einkommensberechnung bei Übernahme des Elternbeitrages durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.

LAG-KOELN – Beschluss, 11 Ta 300/07 vom 14.11.2007

1. Bei der Ermittlung der für die Höhe etwaiger Prozesskostenhilfe-Raten maßgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist auf die zum Zeitpunkt der Bewilligung gegebenen Lage abzustellen (im Anschluss an LAG Köln, Beschluss vom 22.01.2003 - 4 Ta 24/03 m.w. Nachw.).

2. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, sofern sie bereits bei Stellung des Prozesskostenhilfeantrags bestanden haben, von der Partei aber zunächst nicht angegeben worden sind (wie LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2007 - 11 Ta 68/07; LAG Köln, Beschluss vom 04.04.2000 - 13 (3) Ta 43/00, zu § 570 ZPO a.F.).

3. Ob die Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss, die der Antragsteller u.a. auf spätere Verschlechterungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse stützt, zugleich als Abänderungsantrag i.S. von § 120 Abs. 4 ZPO aufzufassen ist, bleibt unentschieden.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 2 WF 8/05 vom 14.03.2005

1. Bei der Verweisung in § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf § 82 Abs. 3 SGB XII handelt es sich hinsichtlich des Personenkreises der Erwerbsfähigen um ein Redaktionsversehen mit der Folge, dass § 82 Abs. 3 SGB XII nur bei nicht erwerbsfähigen Personen (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Verb. § 43 Abs. 2 SGB VI für den Anwendungsbereich des SGB XII und § 8 Abs. 1 SGB II für den Anwendungsbereich des SGB II) zur Anwendung kommt. Bei erwerbsfähigen Personen ist dagegen der Erwerbstätigenfreibetrag des § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Wege der Schließung der bestehenden Regelungslücke zum Zweck der annäherungsweisen Verwirklichung der Intention des Gesetzgebers entsprechend § 30 SGB II zu berechnen, und zwar für Bruttoeinkommen von mindestens 1.500,00 ¤ nach der Formel "Erwerbstätigenbonus = 300 x Nettoeinkommen / Bruttoeinkommen".

2. Da nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs maßgebend ist, sofern die Rechtslage in diesem Zeitpunkt für den Antragsteller (nicht entziehbar) günstiger war (Senat FamRZ 1998, 484), wird nach Leitsatz Nr. 1 im Grundsatz auch nach der beabsichtigten Änderung des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO in allen den Fällen - aber auch nur in den Fällen - zu entscheiden sein, in denen die Entscheidungsreife unzweifelhaft (auch unter Einrechnung eines angemessenen gerichtlichen Entscheidungszeitraums nach Vorliegen aller Unterlagen) vor Inkrafttreten der beabsichtigten Gesetzesänderung eingetreten ist und die neue gesetzliche Regelung für den Antragsteller ungünstiger ist.

OLG-HAMM – Beschluss, 11 WF 25/05 vom 11.02.2005

Im PKH-Beschwerdeverfahren sind bei der Prüfung der Bedürftigkeit sowie der Festlegung von Ratenzahlungen die seit dem 1.1. 2005 geltenden geänderten Vorschriften (u.a. Anhebung der Freibeträge nach § 115 I Nr. 2 ZPO sowie Festlegung eines Erwerbsfreibetrages von nunmehr 30% des Einkommens gem. § 82 III SGB XII) anzuwenden, auch wenn der angefochtene Beschluss vor dem 1.1. 2005 ergangen ist.

Die Übergangsregelung in Art. 3 PKHÄndG vom 10.10.1994, wonach das bisherige Recht für die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangenen Entscheidungen fortbesteht, ist nicht entsprechend anwendbar.

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