Sind im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung bei der Feststellung des einzusetzenden Einkommens gemäß § 115 ZPO PKW-Fahrtkosten der Partei zu berücksichtigen, so sind diese entsprechend Nr. 10.2.2 SüdL i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG mit 0,30 ¤ pro gefahrenen Kilometer anzusetzen.
1. Kindergartenbeiträge sind nicht als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben i.S.v. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII anzusehen und daher bei der Bemessung des Anspruchs der Personensorgeberechtigten auf Ermäßigung des von ihnen zu leistenden Beitrags nicht vom Einkommen abzusetzen.
2. Berufsbedingte Fahrtkosten sind mit der Pauschale gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a) DVO zu § 82 SGB XII abgegolten.
Zur Frage, in welcher Höhe Fahrtkosten als Werbungskosten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen sind.