1. Die Vollstreckungsanordnung des BVerfG im Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300 ff., gilt auch im Jahr 2005 fort und ist nicht wegen Änderungen bei den maßgeblichen Berechnungsgrundlagen gegenstandslos geworden. Insbesondere steht ihrer weiteren Anwendbarkeit das Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes mit Ablauf des 31.12.2004 nicht entgegen.
2. Seit dem 1.1.2005 ist nach Maßgabe der Gründe zu C.III.3. in der Entscheidung des BVerfG vom 24.11.1998, a. a. O., der durchschnittliche sozialhilferechtliche Gesamtbedarf eines Kindes auf der Grundlage des SGB XII zu berechnen.
Zur Frage, ob einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzusehen sind.