1. Die Unterbringung einer Bewohnerin / eines Bewohners eines Heims i. S. des § 1 Abs. 1 HeimG in einem Einzelzimmer anstatt in einem Doppelzimmer stellt keine Zusatzleistung i. S. von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI dar.
2. Ein Zuschlag für eine besondere Komfortleistung bei Unterkunft i. S. von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI kommt bei Unterbringung in einem Einzelzimmer in Betracht, wenn dieser gerade für einen besonderen Komfort eines solchen Zimmers (Größe, eigener Sanitärraum, Kochnische, Balkon etc.) erhoben wird, der in dem Heim individuell wählbar ist.
3. Erhöhte Investitionskosten für Einzelzimmer, die in einem Heim standardmäßig vorgehalten werden, können, auch wenn sie durch einen durchweg vorhandenen, nicht wählbaren besonderen Komfort (mit-) bedingt sind, dem Grundsatz nach als "betriebsbedingte Investitionsaufwendungen" (einschl. Miete, Pacht oder dgl.) nach § 82 Abs. 3 oder 4 SGB XI gesondert berechnet werden, wenn sie im Heimvertrag nach § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG gesondert ausgewiesen sind.
1. Die sofortige Vollziehung einer Anordnung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG gegenüber dem Heimträger, entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG Pflegeplanungen aufzustellen und deren Umsetzung zu dokumentieren, liegt jedenfalls dann im öffentlichen Interesse, wenn die festgestellten Mängel nicht nur unwesentlich sind.
2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Aufnahmestopps unter der auflösenden Bedingung, dass die Erfüllung der Pflichten aus § 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG nachgewiesen wird, ist jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn bei von Dokumentationsmängeln betroffenen Bewohnern während ihres Heimaufenthalts gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten sind.