Wird im Überprüfungsverfahren festgestellt, dass der frühere Verwaltungsakt wegen Nichtbeachtung eines Herstellungsanspruchs rechtswidrig war, ist die Leistungsbegrenzung auf vier Jahre unmittelbar, nicht aber analog rechtsgrundsätzlich anzuwenden.
1. Ein Verwaltungsakt leidet an einem besonders schweren Fehler, wenn der Verwaltungsträger Pflichten eines Bürgers einseitig begründet oder feststellt, ohne dass es dafür bei Erlass des Verwaltungsakts eine gültige und anwendbare Ermächtigungsgrundlage gibt.
2. Ein solcher Fehler ist offensichtlich, wenn ein verständiger Durchschnittsadressat in nachvollziehender Würdigung aller in Betracht kommender rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit Gewissheit zu der Beurteilung kommen müsste, dass der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an dem besonders schwerwiegenden Fehler litt.
3. Ein Anspruch auf Rücknahme eines Verwaltungsakts kann wegen unzulässiger Rechtsausübung untergehen.
1. Die Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet in den §§ 254b, 254d, 255a SGB 6 über Entgeltpunkte (Ost) und einen besonderen aktuellen Rentenwert (Ost) waren im Juli 2000 im Hinblick auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung nicht verfassungswidrig (Fortführung von BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R = BSGE 90, 11 = SozR 3-2600 § 255c Nr 1).
2. Macht ein Kläger erstmals im Revisionsverfahren einen Aufhebungsanspruch wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 Abs 1 SGB 10 geltend, ist dies eine unzulässige Klageänderung.
1. EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr 9 Buchst b S 5 hat den Zweck, die früher Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigten des Beitrittsgebiets, die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung aus bundesrechtlicher Sicht nur eine Versorgungsanwartschaft hatten, den bereits damals Leistungsberechtigten gleichzustellen, falls ein Versorgungsfall fiktiv bis zum Ablauf des 30.6.1995 eintreten würde.
2. Als Anwendungsvoraussetzung des § 4 Abs 4 AAÜG ist stets vorab zu prüfen, ob nach den leistungsrechtlichen Bestimmungen des Versorgungssystems der Versorgungsfall bis zum Ablauf des 30.6.1995 eingetreten wäre, also die Versorgungsanwartschaft innerhalb dieses Zeitraums zu einem Vollrecht auf Versorgung erstarkt wäre.