1. Das gegenüber dem Unfallversicherungsträger bestehende Gutachterauswahlrecht des Versicherten und die Pflicht des Unfallversicherungsträgers, auf das Widerspruchsrecht des Versicherten gegen die Übermittlung seiner Sozialdaten hinzuweisen, gelten auch im Gerichtsverfahren.
2. Ein unter Verstoß gegen diese Hinweispflicht vom Unfallversicherungsträger im Laufe eines Gerichtsverfahrens eingeholtes Gutachten unterliegt einem Beweisverwertungsverbot.
1. Zur Rückforderung rechtswidrig bewilligten Tagespflegegeldes
2. Der Anspruch auf Aufwendungs- und Kostenersatz nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII steht der nachgewiesenen Pflegeperson zu
3. Der Personensorgeberechtigte hat einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des jugendhilferechtlichen Ermessens nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, der von ihm im Wege der Verpflichtungsklage - feststellender Verwaltungsakt - geltend gemacht werden kann
4. Zur Eignung einer vom Personensorgeberechtigten nachgewiesenen Tagespflegeperson