1. Überweist der Sozialhilfeträger einen Sozialhilfebetrag auf ein anderes Konto als der Hilfeempfänger in seinem Sozialhilfeantrag angegeben hat, so hat diese Überweisung nur dann erfüllende Wirkung, wenn der Hilfeempfänger sich mit der Überweisung auf dieses Konto ausdrücklich oder konkludent einverstanden erklärt.
2. Zur Frage, wie eine formell auf einem Verwaltungsakt beruhende faktische Doppelzahlung und die damit einhergehende Vermögensverschiebung rückabzuwickeln ist.