Auch nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht bei untervollschichtigem Leistungsvermögen Anspruch auf Gewährung befristeter "Arbeitsmarktrente", wenn die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen noch unter Geltung alten Rechts erfüllt waren, die Rente wegen der Fälligkeitsbestimmung des § 101 Abs 1 SGB 6 aber erst nach der Gesetzesänderung zu leisten ist.